Allgemeine Verkaufsbedingungen
der LEROY SOMER MARBAISE GmbH

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Leroy Somer Marbaise GmbH
Eschborner Landstraße 166
60489 Frankfurt/Main
Tel.: 069 - 7 80 70 80
Fax: 069 - 7 89 41 38

Email: Germany-Frankfurt@Leroy-Somer.com

Geschäftsführer: Dieter Baumann, Ralf Gross, Dr. Robert Lamprecht

Sitz der Gesellschaft: Frankfurt/Main

HRB 76852 Amtsgericht Frankfurt/Main

USt-IDNR.: DE 250 452 624

 

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise

1. Die Preise verstehen sich netto ab Werk und schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, Transportversicherung, Verpackung, Fracht und Porto nicht ein.

2. Die Preise bleiben bis zu einer DEL-Notiz von EURO 225/1OOkg unverändert. Erhöht sich die DEL-Notiz, so werden folgende prozentuale Zuschläge auf die Lieferung erhoben:

DEL-Notiz Kupfer-Zuschlag
ELEKTROMOTOREN
und PUMPEN
Kupfer-Zuschlag
GETRIEBEMOTOREN
EUR je 100 kg % %
225 bis unter 275 1,2 0,6
275 bis unter 325 2,5 1,25
325 bis unter 375 3,5 1,75
375 bis unter 425 4,5 2,25
425 bis unter 475 5,5 2,75
475 bis unter 525 6,5 3,25
525 bis unter 575 7,5 3,75
575 bis unter 625 8,5 4,25
625 bis unter 675 9,5 4,75
675 bis unter 725 10,5 5,25
725 bis unter 775 11,5 5,75
775 bis unter 825 12,5 6,25
825 bis unter 875 13,5 6,75

Die Höhe des Kupferzuschlages wird bestimmt durch die DEL-Notiz am Tage des Auftragseinganges und bei Abrufaufträgen am Tage des Einganges des Abrufes.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Zahlungsbedingungen

1. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 8% über dem Basiszinssatz gemäss § 247 BGB für den Verzugszeitraum zu verlangen.

3. Schecks und Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Wenn wir sie annehmen geschieht dies nur erfüllungshalber. Alle Kosten und Zinsen gehen bei Hereinnahme von Wechseln zu Lasten des Kunden.

4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen und die Ausübung eines Zurückhaltungsrechts wegen Gegenansprüchen sind nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt sind.

5. Alle unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät oder gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden behalten wir uns das Eigentum an allem von uns verkauften Material vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung.

2. Wird unsere Elgentumsvorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so übertragt unser Kunde uns schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an diesen Gegenständen und nimmt sie für uns in Verwahrung.

3. Die Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware ist ihm vor der restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen ihn nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe gestattet, daß er mit seinem Abnehmer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, der dem zwischen uns und ihm vereinbarten entspricht.

4. Unser Kunden tritt uns schon hiermit alle seine Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung unserer EigentumsvorbehaItsware gegen seinen Abnehmer zustehen.

5. Im Falle der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung unserer Elgentumsvorbehaltsware gelten die dem Kunden hierfür gegen Dritte zustehenden Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüche - auch gegen den Versicherer – als schon hiermit an uns abgetreten.

6. Sollte der Wert der uns nach Vorstehendem zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen unseren Kunden um mehr als 20% übersteigen, verpflichten wir uns, ihm den übersteigenden Teil der Sicherheiten zurückzugeben.

7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Gesetz betreffend Abzahlungsgeschäfte vom 16 Mai 1894 Anwendung findet.

 

V. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Soweit im Angebot des Lieferanten nichts anderes bestimmt ist, laufen alle Liefer- oder Fertigstellungsfristen ab dem Vertragsschluss und gelten als voraussichtliche Fristen ohne Übernahme irgendeiner vertraglichen Verpflichtung.

2. Im Falle der Verzögerung oder der Verhinderung der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Lieferanten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Beauftragten (einschließlich unter anderem Nichtvorlage von Spezifikationen und/oder  Konstruktionszeichnungen mit vollständigen Maßangaben und/oder anderer Informationen, die der Lieferant in angemessener Weise verlangt, um seine vertraglichen Verpflichtungen zügig zu erfüllen), sind sowohl die Lieferzeit/Fertigstellungszeit als auch der Vertragspreis entsprechend anzupassen.

3. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Machtkreises liegen, z. B.  Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, verspätete Lieferungen unserer Unterlieferanten, Ausschuss in unseren Betrieben oder bei unseren Unterlieferanten, sowie andere Ereignisse höherer Gewalt, verlängern die Lieferzeiten angemessen, ohne dass dem Besteller irgendwelche Ansprüche auf Erfüllung oder Schadenersatz gegenüber uns zustehen.

4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

VI. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

2. Wenn der Versand, die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

VII. Haftung für Sachmängel

1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Produkte und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferanten.

2. Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, leistet der Lieferant durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).

3. Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt der Lieferer die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Gewährleistungsfrist verlängert sich nicht dadurch, dass ein schadhaftes Teil ersetzt oder repariert wird.

5. Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des Weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.

6. Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Ziffern aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.

7. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. IX (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

VIII. Haftung für Schutzrechtsverletzungen

1. Der Lieferant leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf die Produkte oder die Leistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 10.2 bis 10.5 und 10.7 gelten sinngemäß.

2. Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil der Lieferant ein vom Besteller zur Verfügung gestelltes Design oder eine vom Besteller erteilte Anweisung befolgt hat, oder weil die Produkte in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder in Verbindung mit anderen Produkten oder anderer Software verwendet werden, soweit dies dem Lieferanten vor Vertragsabschluß nicht bekannt gegeben wurde.

3. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten, während der Dauer seiner Gewährleistung, zum frühest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter im Hinblick auf die Produkte oder die Leistungen ein Patent oder sonstiges Schutzrecht behauptet oder Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Besteller wird dem Lieferanten vor Anerkennung eines von einem Dritten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dem Lieferanten ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Besteller haftet dem Lieferanten für jeden Schaden, der ihm aus der schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht.

4. Der Besteller gewährleistet, dass die Verwendung eines von ihm zur Verfügung gestellten Designs oder die Einhaltung von ihm erteilter Anweisungen nicht dazu führt, dass der Lieferant seinerseits bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird den Lieferanten schadlos halten gegen alle angemessenen Kosten und Schäden, die dem Lieferanten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gewährleistung des Bestellers entstehen.

 

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

XI. Verwendung für atomare Zwecke

Sollen die Produkte für atomare Zwecke verwendet werden (einschließlich unter anderem in einem Atomkraftwerk), so wird der Besteller das Atomhaftungsfreistellungsformular des Lieferanten unterzeichnen. Diese zusätzlichen Bedingungen und diese Freistellung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen; Kopien können bei Bedarf beim Lieferanten angefordert werden.

 

XII. Geltende Handelsvorschriften

1. Der Käufer stimmt zu, beim Erhalt und der Nutzung von Waren, Dienstleistungen und Technologien durch den Käufer alle geltenden Gesetze über Import- und Exportkontrollen sowie Sanktionsbestimmungen, Verordnungen, Verfügungen und Vorschriften in ihrer jeweils zuletzt geänderten/ergänzten Form wie etwa jene der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union sowie jener Staaten, in denen sich die Niederlassung des Verkäufers und des Käufers befinden, oder aus denen Lieferungen erfolgen, aber auch sämtliche Auflagen in allen Lizenzen, Genehmigungen, allgemeinen Bewilligungen oder Ausnahmen davon (nachstehen als "geltende Handelsvorschriften" bezeichnet), einzuhalten. Unter keinen Umständen wird der Käufer die Waren, Dienstleistungen oder Technologien unter Verletzung geltender Handelsvorschriften nutzen, veräußern, freigeben, exportieren oder reexportieren.

2. Der Verkäufer ist zur Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder Technologien erst nach dem Erhalt allenfalls benötigter Lizenzen oder Genehmigungen bzw. nach Erfüllung der Voraussetzungen für die genannten allgemeinen Bewilligungen oder Ausnahmen davon laut den geltenden Handelsvorschriften verpflichtet.

3. Werden derartige Lizenzen, Genehmigungen oder Bewilligungen abgelehnt oder widerrufen, oder kommt es zu Änderungen im Zusammenhang mit den geltenden Handelsvorschriften, die dem Verkäufer die Vertragserfüllung verbieten oder ihn und/ oder seine Konzerngesellschaft(en) seiner begründeten Einschätzung nach gemäß den geltenden Handelsvorschriften einem anderweitigen Haftungsrisiko aussetzen, wird der Verkäufer aller Pflichten aus diesem Vertrag und zugleich jeder damit einhergehenden Haftung entbunden.

4. Die Firma Leroy Somer Marbaise GmbH ist aus diesem Vertrag nicht zur Lieferung verpflichtet, falls die Vertragserfüllung im Widerspruch zu geltenden einschlägigen Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften im Bezug auf Import- oder Exportkontrolle, einschließlich aller einschlägigen US-Sanktionsgesetze, stehen sollte oder erforderliche und mit Export oder Import des Liefergegenstandes im Zusammenhang stehende behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Erlaubnisse, die die Gesellschaft, deren Zulieferer oder ein von der Gesellschaft beauftragter Dritter zur Vertragserfüllung benötigen, nicht erteilt oder widerrufen werden. Das gleiche gilt, falls sich geltende Gesetze oder Verwaltungsvorschriften im oben bezeichneten Sinn ändern sollten und die Gesellschaft, deren Zulieferer, oder ein von der Gesellschaft beauftragter Dritter deshalb an der Ausführung einer Bestellung gehindert ist oder sich aus der Ausführung einer solchen Bestellung ein unzumutbares öffentlich rechtliches oder zivilrechtliches Haftungsrisiko ergibt. Schadenersatzansprüche des Bestellers oder etwaig vereinbarte Vertragsstrafen sind ausgeschlossen, soweit die oben genannten Lieferhindernisse nicht ausschließlich von der Firma Leroy Somer Marbaise GmbH zu vertreten sind. (Entspricht Emerson EMA Legal & Compliance Department Procedure ECME28 und ECME30)

 

XIII. Verschiedenes

Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Ziffer, eines Absatzes oder einer anderen Bestimmung des Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung, diese durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

Stand: 23. Oktober 2006